Eröffnung Bergheimer FahrgastCenter

Wieder ein FahrgastCenter der REVG am Bahnhof Bergheim

Am 4. Mai 2020 konnte die REVG im neu eröffneten Einkaufszentrum INTRO ihre großzügigen und kundenfreundlichen Verkaufs- und Beratungsräumlichkeiten beziehen. Nach fast zwei Jahren baubedingter Schließung steht den Fahrgäste das FahrgastCenter Bergheim wieder mit dem gewohnten Service für Fahrtauskünfte, Ticketberatung und -verkauf zur Verfügung.

Im Juli 2018 musste die REVG ihren Verkaufsstandort in Bergheim schließen. Das damalige FahrgastCenter musste den umfangreichen Bauarbeiten für das neue Einkaufszentrum sowie der anschließenden Umgestaltung des Busbahnhofs weichen. Fahrgästen standen seitdem für den persönlichen Kontakt nur noch das FahrgastCenter der REVG in Frechen und die privaten Verkaufsstellen zur Verfügung.

Willi Zylajew, Vorsitzender des Aufsichtsrats der REVG, besuchte am 13. Mai 2020 persönlich das 114 Quadratmeter große neue FahrgastCenter: „Der stark von Bus- und Bahnpendlern frequentierte Bahnhof in Bergheim ist ein optimaler Standort für das FahrgastCenter der REVG. Mit 11 Buslinien gelangen Fahrgäste von hier aus in das gesamte Kreisgebiet. Da darf guter Service gerade jetzt nicht fehlen.“

„Trotz der Bauarbeiten haben wir geöffnet. Das FahrgastCenter ist vom Busbahnhof und den Bahngleisen aus zu erreichen. Nach Beendigung der Baustelle wird der Eingangsbereich auch von der Köln-Aachener Straße direkt und barrierefrei zugänglich sein,“ hofft REVG-Geschäftsführer Walter Reinarz auf die baldige Fertigstellung des Busbahnhofs. Das REVG-Logo über der Eingangstür folgt.

Das helle Ladenlokal ist mit einem großen Kundencounter und zwei Beratungsschaltern ausgestattet. Das Einrichtungskonzept sowie die Gestaltung nach den Corporate Design-Vorgaben der REVG übernahmen die König Object Consulting GmbH sowie die Zimmermann.Niedieck Produktionsservice GmbH und Agentur agency4service.

Während der Corona-Pandemie sind Vorkehrungen zum Infektionsschutz für Personal und Kunden getroffen worden. Aushänge weisen auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hin.

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